Uwe Harnos: Interessenkonflikt beim DEB?Präsident und Rechtsanwalt

Für den aktuellen DEB-Präsidenten Uwe Harnos gilt es derzeit, die stimmberechtigten Teilnehmer der am morgigen Samstag stattfindenden Mitgliederversammlung des Eishockey-Dachverbandes von sich uns seinem Präsidium zu überzeugen. In einem aktuellen Rundschreiben (liegt Hockeyweb vor) an eben jene Mitglieder, wird betont, dass es bei der Abstimmung nicht um eine Personenwahl ginge, sondern er zusammen mit seinen Vizepräsidenten Manuel Hüttl, sowie dem aus Rudolf Kuhn und Ernst Köpf jr. bestehenden Schattenkabinett als Kollektiv auftritt – und absolut transparent zu den Mitgliedern sein möchte.
In Anbetracht der Wiederwahl wäre mit Sicherheit die Transparenz der Personalie von Uwe Harnos in Form des für den DEB tätigen Rechtsanwaltes wichtig. Nach Informationen von Hockeyweb vertritt Uwe Harnos, der in Kaufbeuren eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, in rechtlichen Fragen den Verband für ein monatliches Honorar im mittleren vierstelligen Bereich. Gerichtsverfahren würden zusätzlich vergütet.
Dieses Mandat soll er 2002 vom damaligen DEB-Präsidenten Hans-Ulrich Esken bekommen haben, später wurde dies von der Mitgliederversammlung bestätigt. Bei der kommissarischen Übernahme des Präsidenten-Postens 2008 (Esken legte aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nieder), sowie bei seiner Wahl 2010 gab es keine weiteren Abstimmungen. Harnos soll den DEB u.a bei Gerichtsverfahren gegen ehemalige Angestellte, unter ihnen der ehemalige Bundestrainer Hans Zach, sowie gegen mindestens einen großen Landesverband vertreten haben. Gegen den Landesverband soll der DEB finanziell schmerzlich unterlegen sein. Da die Landesverbände Mitglieder im DEB sind, dem Uwe Harnos als DEB-Präsident vorsteht, bzw. er vertritt, ist dies ziemlich widersprüchlich und sollte eigentlich nicht im Sinne des DEB und des Eishockeys sein. Offenkundig eine Interessenkollision?
Nicht nur moralisch scheint diese Konstellation fraglich, auch juristisch können Zweifel erhoben werden: Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) definiert in § 46 (Rechtsanwälte in Dienstverhältnissen):
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.
Final müsste dies aber die Rechtsanwaltskammer München bewerten.