Doping-Ärger: Keine Spielsperre für Florian Busch

Berlin, 3.Dezember 2008

Das vom DEB gefällte Urteil um den Doping-Ärger von Florian Busch, welcher im Januar 2008 zunächst eine Dopingprobe verweigerte, diese aber zwei Stunden später nachholte, hat weiter Bestand. Die entschied das ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB. Busch muss 5000 Euro Strafe an eine gemeinnützige Organisation zahlen, sowie 56 Stunden Betreuung im Eisbären-Nachwuchs leisten.

Florian Busch (Foto by City-Press) zu der Entscheidung:"Natürlich bin ich froh über die Entschiedung des Schiedsgerichts und ich hoffe, dass die ganze Sache damit vorbei ist. Der Fehler, das will ich nochmals sagen, lag bei mir und war eine bittere Lehre für mich. Ich möchte mich jetzt wieder voll und ganz aufs Eishockey konzentrieren."

Hier die Medienerklärung zu der Entscheidung des ad-hoc Schiedsgerichts des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB):

Medienerklärung

zum Schiedsverfahren des ad-hoc-Schiedsgerichtes des DOSB

In der Sache World Anti-Doping Agency (WADA) gegen den Deutschen Eishockey Bund e.V. (DEB)
betreffend Florian Busch

Keine Spielsperre für Florian Busch

Am 6. März 2008 verweigerte der Eishockeyspieler Florian Busch (Eisbären Berlin) gegenüber einem Kontrolleur der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) die Durchführung einer Trainingskontrolle. Die Anti-Doping-Kommission des DEB sanktionierte Florian Busch deswegen mit einer Geldbusse von EUR 5,000, die an eine gemeinnützige Organisation zu leisten war, und der Verpflichtung zur Betreuung von Juniorenspieler im Umfang von 56 Stunden.

Die WADA forderte vom DEB die Bestrafung von Florian Busch mit einer zweijährigen Spielsperre, wie dies im Anti-Doping-Regelwerk der NADA (NADA-Code) vorgesehen ist. Der DEB kam dieser Forderung nicht nach. Die WADA rief deshalb das Ad-hoc- Schiedsgericht des DOSB an. Florian Busch nahm an diesem Schiedsverfahren nicht teil.

Das Ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB bestehend aus Dr. Stephan Netzle, Vorsitz (Zürich ), Dr. Franz Steinle, Stuttgart und Prof. Dr. Ulrich Haas (Zürich), hat am 28. November 2008 in Frankfurt eine nicht-öffentliche Anhörung durchgeführt und die Klage der WADA mit heutigem Schiedsspruch abgewiesen.

Das Ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB stellte zwar fest, dass nach dem NADA-Code die vorsätzliche Verweigerung einer Dopingprobe mit einer zweijährigen Sperre sanktioniert werden müsste und zwar ungeachtet der Tatsache, dass einige Stunden nach der Verweigerung schliesslich doch noch eine Dopingkontrolle bei Florian Busch durchgeführt werden konnte und diese zu einem negativen Ergebnis führte. Allerdings war der DEB zum massgeblichen Zeitpunkt seinen Verpflichtungen, den NADA-Code in sein Regelwerk zu übernehmen und den Spieler Florian Busch zur Einhaltung dieser Dopingbestimmungen zu verpflichten, nicht nachgekommen. Für die Anordnung der von der WADA geforderten zweijährigen Sperre fehlte es deshalb an einer Rechtsgrundlage. Die Klage musste deshalb abgewiesen werden. Der Schiedsspruch ist endgültig.
Frankfurt, 3. Dezember 2008






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