Erste Bank - Eishockey Liga: Durchführungsbestimmungen und Spielplan

Durchführungsbestimmungen
§ 1 Begriff
Die Erste Bank – Eishockey Liga ist ein Bewerb, der vom Österreichischen Eishockeyverband (ÖEHV) veranstaltet wird.
§ 2 Teilnehmer
Nachstehende Vereine haben für die Teilnahme gemeldet:
EC KAC, EC Heraklith VSV, EC Graz 99ers, EHC „Black Wings“ Linz, EV Vienna Capitals, HC TWK Innsbruck „Die Haie“, EC Supergau Feldkirch.
§ 3 Teilnahmebedingungen
1. Jede Mannschaft ist verpflichtet, eine Bankgarantie in der Höhe von € 22.000,-- mit der Nennung beim Österreichischen Eishockeyverband zu hinterlegen. Von dieser Bankgarantie verfallen bei Rückziehung der Nennung bis zum 15.06.2003
€ 7.267,-, bis zum 15.07.2003 € 14.534,- und nach dem 15.07.2003 die gesamten
€ 22.000,-. Darüber hinaus bürgt diese für fällige Disziplinarstrafen und allfällige Gebühren aus diesem Bewerb, auch § 3, lit.3 b.
2. Zu jedem Spiel muss die jeweils spielstärkste Mannschaft nominiert werden.
3. Das Nichtantreten einer Mannschaft zieht nach sich:
a. Strafe und allfälliger Kostenersatz
b. Pauschalersatzzahlung an den gegnerischen Verein in Höhe von € 2.180,-.
4. Die Vereine der Erste Bank – Eishockey Liga dürfen maximal
vier Transferkartenspieler, der letztplatzierte Verein der vergangenen Saison
(EC Graz 99ers) maximal fünf Transferkartenspieler melden. Ausgenommen sind Spieler österreichischer Staatsbürgerschaft, die eine Transferkarte benötigen.
5. Darüber hinaus darf jeder Verein zwei U21-Spieler mit EU-Staatsbürgerschaft oder mit Staatsbürgerschaft von an Österreich angrenzenden Nachbarländern anmelden und muss diese namentlich als U21-Spieler deklarieren. Diese Spieler dürfen nur bis 31.12.2003 angemeldet, nicht getauscht und nur in der Seniorenmannschaft eingesetzt werden. Unter diese Regelung fallen alle Spieler mit Geburtsdatum 01.01.1983 und jünger. Bereits bei einem Verein vor dem 01.05.2003 angemeldete, unter diese Regelung fallende Spieler, dürfen sowohl in der Jugend- als auch in der Seniorenmannschaft eingesetzt werden, sind jedoch dem gegenständlichen U21-Spieler-Kontingent zuzurechnen.
6. Die mit der Erste Bank und mit Premiere abgeschlossenen Verträge sind integrierender Bestandteil dieser Durchführungsbestimmungen und inhaltlich, insbesondere die Beginnzeiten sowie die Spieltage bei TV-Übertragungen, zwingend einzuhalten. Vereine, die gegen diese Bestimmungen verstoßen und den Aufforderungen des Verbandes nicht nachkommen, haben keinen Anspruch darauf, dass die in derselben Liga spielenden Vereine in Meisterschaftsspielen gegen sie antreten.
§ 4 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeiten
Die Wartezeit beträgt 30 Minuten. Ist eine Mannschaft 30 Minuten nach dem festgesetzten Termin nicht mit wenigstens sieben Spielern (inkl. Tormann) angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht erschienen. Bei Verspätung auf der Anreisestrecke der Gastmannschaft infolge „höherer Gewalt“ (der reisende Verein ist zu einer telefonischen Mitteilung verpflichtet) ist die Wartezeit auf maximal eine Stunde zu erstrecken. Die Aufwärmzeit nach Regel 632 ist in jedem Fall zu garantieren.
§ 5 Austragungsmodus
1. Der Bewerb wird in EINER Gruppe ausgetragen.
2. Grunddurchgang:
a. Phase 1: Es wird eine doppelte Hin- und Rückrunde gespielt. Anschließend werden die Punkte halbiert, halbe Punkte werden aufgerundet.
b. Phase 2: Es wird eine doppelte Hin- und Rückrunde gespielt.
Der Sieger aus den vier Grunddurchgängen ist berechtigt, an dem von der IIHF ausgeschriebenen Bewerb teilzunehmen (Continental Cup).
c. Die Rangordnung erfolgt nach IIHF-Regel 610. Ein gewonnenes Spiel gibt 2 Punkte, ein verlorenes 0 Punkte. Bei Punktegleichheit nach Ende des Grunddurchganges wird Regel 610 angewendet.
d. Es muss in jedem Spiel einen Sieger geben. Bei einem unentschiedenen Spiel erhalten beide Mannschaften je einen Punkt. Bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären Spielzeit erfolgt nach zweiminütiger Pause ohne Eisreinigung eine fünfminütige „Sudden Victory Overtime“, in der jede Mannschaft jeweils nur vier Feldspieler einsetzen darf. Es müssen aber mindestens drei Feldspieler eingesetzt werden. Danach Penaltyschießen nach IIHF-Regeln. Der Sieger erhält einen weiteren Punkt.
e. Nach dem Grunddurchgang scheiden der fünf-, sechst- und siebtplazierte Verein aus.
3. Play-off:
3.1. Die Mannschaften 1-4 der Grunddurchgänge bestreiten das Play-off.
3.2. Im Halbfinale spielen 1 gegen 4 und 2 gegen 3 eine Serie „best of five“.
3.3. Die beiden Sieger bestreiten das Finale in einer Serie „best of five“.
3.4. Heimrecht in den Halbfinal- und Finalspielen hat jeweils der nach den Grunddurchgängen besser platzierte Verein.
3.5. Sollte in einem Halbfinal- oder Finalspiel im fünften und entscheidenden Spiel nach der regulären Spielzeit der Spielstand unentschieden sein, so wird eine 20-minütige „Sudden Victory Overtime“ bis zum Sudden Death gespielt: Sollte der Spielstand danach weiterhin unentschieden sein, so erfolgt eine weitere 20-minütige „Sudden Victory Overtime“ bis zum Sudden Death usw., bis das entscheidende Tor fällt. Jede Mannschaft darf jeweils nur vier Feldspieler einsetzen. Es müssen aber mindestens drei Feldspieler eingesetzt werden. Nach Ende der regulären Spielzeit sowie nach jeder weiteren „Sudden Victory Overtime“ erfolgt eine Eisreinigung.
3.6. Der Sieger der Erste Bank – Eishockey Liga ist berechtigt, an dem von der IIHF ausgeschriebenen Bewerb teilzunehmen (Continental Cup).
Sollte der Sieger der Grunddurchgänge ident mit dem Sieger der Erste Bank – Eishockey Liga sein, so ist der zweitplatzierte Verein der Finalspiele ebenso berechtigt, an dem von der IIHF ausgeschriebenen Bewerb teilzunehmen.
§ 6 Spieltermine und Platzwahlrecht
1. Der im Spielplan zuerst genannte Verein hat Platzwahlrecht und gilt als Veranstalter. Der Wettspielreferent ist berechtigt, in begründeten Fällen Meisterschaftstermine abzuändern.
2. Infolge „höherer Gewalt” ausgefallene Spiele sind im Einvernehmen mit dem Wettspielreferenten raschest nachzutragen.
3. Wird ein Spiel wegen Stromausfall, Nebel oder anderen Ereignissen unterbrochen, so hat der Veranstalter alles zu unternehmen, um eine Weiterführung des Spieles zu ermöglichen. Die Spielunterbrechung darf jedoch insgesamt die Zeit von 45 Minuten nicht überschreiten.
§ 7 Spielberechtigung und Spielerpässe
1. Spielberechtigt ist jeder beim ÖEHV für den Verein ordnungsgemäß gemeldete Spieler.
2. Das Antreten eines an sich spielberechtigten Spielers ohne Spielerpass hat für die betreffende Mannschaft keinen Punkteverlust, sondern lediglich die Bestrafung nach der Disziplinarordnung des ÖEHV zur Folge, sofern die Identität des Spielers auf der Rückseite des Spielberichts von einem dazu berechtigten Funktionär bestätigt wird.
3. Einem Spieler, über den bei einem Spiel eine Matchstrafe verhängt worden ist, wird der Spielerpass nicht abgenommen. Der Spieler bleibt jedoch bis zur Entscheidung durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs-, und Beglaubigungswesen des ÖEHV gesperrt (siehe Disziplinarordnung des ÖEHV).
4. Seitens des ÖEHV gibt es eine Farmteam-Regelung, nach der ein Verein fünf vor Beginn der Meisterschaft namentlich zu nennende Spieler eines Partnervereins einer anderen österreichischen Liga einsetzen darf.
5. Die An- und Abmeldung von Spielern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, von Transferkartenspielern mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Tauschvorgänge solcher Spieler, von Spielern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland tätig sind und eine Transferkarte benötigen, auch wenn sie bei einem österreichischen Verein gemeldet sind, sowie der Abschluss von Spieler-Leihabkommen sind bis zum 31.01.2004 möglich. Spieler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland tätig sind und eine Transferkarte benötigen, dürfen nach dem 31.01.2004 für keinen anderen Verein Meisterschaftsspiele absolvieren.
6. Vier Tauschvorgänge von Transferkartenspielern mit ausländischer Staatsbürgerschaft sind bis zum 31.01.2004 möglich. Sollten bis zum 31.01.2004 nicht vier Tauschvorgänge erfolgt sein, kann nur mehr ein Tauschvorgang bis zum Ende der Meisterschaft (inkl. Play-off)
erfolgen.
7. Transferkartenspieler mit ausländischer Staatsbürgerschaft dürfen während der gesamten Meisterschaft den Verein innerhalb der Erste Bank – Eishockey Liga nicht wechseln.
8. Für die U20-Weltmeisterschaft und dessen Vorbereitung wird die Meisterschaft nicht unterbrochen. Die Vereine stellen die betroffenen Spieler zur Verfügung. Bei Nichtbefolgen einer Einberufung gilt der Spieler bis zur Rückkehr der Juniorennationalmannschaft als gesperrt. Für Spieler, die wegen Krankheit dem Team absagen, gilt dieselbe Regelung.
§ 8 Pflichten des Veranstalters und der Gastmannschaft
1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen des ÖEHV, die einen integrierenden Bestandteil dieser Sonderbestimmungen darstellen.
2. Die Spielberichte müssen vom Veranstalter sofort nach Beendigung eines Spiels an das Sekretariat des ÖEHV (Fax-Nr. 01/503 16 48) und an den Verantwortlichen für die Statistik gefaxt werden.
3. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass ab 30 Minuten vor Spielbeginn und bis 30 Minuten nach Spielende ein Arzt in der Halle anwesend ist und auch der Gastmannschaft bei Bedarf zur Verfügung steht.
§ 9 Schiedsrichter
1. Die Schiedsrichterbesetzungen erfolgen durch den Schiedsrichterreferenten des ÖEHV.
2. Gültigkeit haben die Regeln des Internationalen Eishockeyverbandes (IIHF).
3. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bis spätestens 12.00 Uhr des dem Spieltag folgenden Tages sämtliche Berichte und Anzeigen per Fax (oder E-Mail) dem Sekretariat des ÖEHV und dem Verein, der von einer Anzeige betroffen ist, zu übermitteln.
§ 10 Beglaubigung der Spiele
Die Beglaubigung der Spiele erfolgt auf Grund der Spielberichte durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs-, und Beglaubigungswesen des ÖEHV.
§ 11 Dopingbestimmungen
Die Bestimmungen der nationalen Meisterschaft müssen vollinhaltlich angewendet werden und richten sich nach den jeweils geltenden Definitionen des Österreichischen Anti-Doping-Comités ÖADC (siehe auch Disziplinarordnung).
§ 12 Kommunikationsmittel
1. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Spielberichte, Formulare und Berichte möglichst mit Schreibmaschine oder EDV-unterstützt auszufüllen sind.
2. Die Vereine sind verpflichtet, die Schiedsrichter alle Mitteilungen, die Erste Bank – Eishockey Liga betreffend, durch die vereinseigenen Telefaxgeräte oder E-Mail durchgeben zu lassen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. In allen in diesen Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand des ÖEHV das Recht zu, auszulegen und zu entscheiden.
2. Die am Bewerb teilnehmenden Vereine verpflichten sich mit ihrer Unterschrift zur bedingungslosen Einhaltung dieser Durchführungsbestimmungen.
3. Diese Durchführungsbestimmungen haben für die Saison 2003/04 Gültigkeit.
Die ersten beiden Spieltage
1. Runde:
26.09.03 FR 19.15 1 EC HERAKLITH VSV - EC FELDKIRCH
26.09.03 FR 19.15 2 EV VIENNA CAPITALS - EC KAC
26.09.03 FR 19.00 3 EC GRAZ 99ERS - EHC „BLACK WINGS“ LINZ
2. Runde:
28.09.03 SO 18.00 4 EHC „BLACK WINGS“ LINZ - EC HERAKLITH VSV
28.09.03 SO 18.00 5 EC FELDKIRCH - EV VIENNA CAPITALS
28.09.03 SO 18.00 6 EC GRAZ 99ERS - HC TWK INNSBRUCK „DIE HAIE
Play-offs (Best-of-Five)
Halbfinale: Di, 23.03. / Fr, 26.03. / So, 28.03. / Di, 30.03. / Fr, 02.04.
Finale: So, 04.04. / Di, 06.04. / Fr, 09.04. / So, 11.04. / Di, 13.04.
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