ESBG lehnt Widerspruch des ETC ab – Revision wird geprüft

Am Freitagmittag wurde der Spielabbruch im Spiel EHC Wolfsburg gegen den
ETC Crimmitschau vom 05.11.2006 in
München vor dem zuständigen Sportgericht verhandelt. In der 33. Spielminute
konnte eine zerbrochene Sicherheitsglasscheibe nicht ersetzt werden. Der
ETC Crimmitschau hatte gegen die
Entscheidung der ESBG das Spiel neu anzusetzen Widerspruch eingelegt, welcher am
gestrigen Nachmittag abgelehnt wurde.
Gestützt wurde
diese Entscheidung laut dem Rechtsvertreter des ETC
Crimmitschau Pierre Donath-Franke auf ein Schreiben der
Stadtwerke Wolfsburg, welche das nicht vorhanden sein einer Ersatzscheibe mit
einer 10tägigen Lieferzeit begründet.
Laut Rechtsanwalt
Pierre Donath-Franke wird von Seiten des ETC
Crimmitschau, nach Erhalt des ordnungsgemäßen Protokolls und
der Begründung der Entscheidung die Möglichkeit für eine Revision geprüft, denn
nach wie vor sieht Donath-Franke den ETC auf Grund folgender drei Punkte im
Recht:
1.) Der Heimverein ist als
Ausrichter der Spiele verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Spielablauf. Wenn
auf Grundlage des Schreibens des EHC Wolfsburg bekannt ist, dass Ersatzscheiben
eine Lieferzeit von 10 Tagen haben, hätte man von Seiten der Verantwortlichen
bereits am 24.Oktober Ersatz bestellen müssen, da einen Tag vorher bei einem
Spiel einer Hobbymannschaft bereits die erste der drei vorrätigen Scheiben zu
Bruch gegangen war. Vor allem da man davon ausgehen muss, dass innerhalb einer
10tägigen Lieferspanne drei Spiele der Asstel-Bundesliga absolviert werden
können, bei denen nicht auszuschließen sei, dass ebenfalls Scheiben zu Bruch
gehen könnten.
2.) Nach Aussagen der
Verantwortlichen des EHC Wolfsburg in Person von Herrn Schumacher, war es den
Verantwortlichen des Stadions möglich noch in der Nacht vom 05. zum 06.11.2006
eine „normale“ Makrolon Plexiglasscheibe, wie auch im Sahnpark Crimmitschau an
der Bande, zu besorgen und entsprechend einzupassen. Denn bereits am nächsten
Morgen trainierte die Wolfsburger Mannschaft wieder ungehindert in der Eishalle.
Dies hätte jedoch nach Auffassung des ETC
Crimmitschau bereits am 31.Oktober 2006 als vorübergehende
Notmaßnahem in Betracht gezogen werden können, denn zu besagtem Termin brach im
Spiel Wolfsburg gegen Kassel die zweite der drei Reservescheiben. Darüber hinaus
hätte man selbst am 05.11.2006 nach dem Glasbruch im Warmlaufen des ETC-Spiels
diese Variante vorsorglich umsetzen können, denn bis zum Bruch der Scheibe in
der 33 Minute waren 2 Stunden Zeit diese Maßnahme zu organisieren, im Sinne
eines ungehinderten Spielablaufes.
3.) Die Frage bezüglich der
zu treffenden Sorgfaltsmaßnahmen der Spielausrichter scheint mit der Ansetzung
eines Wiederholungsspiels deutlich entschärft, denn Nachlässigkeiten
diesbezüglich führen damit zu keiner Bestrafung. Möglichkeiten der
Spielmanipulation werden somit ebenfalls Türen geöffnet, was die Tragweite der
Entscheidung erhöht.
„Ich musste heute
leider lernen, dass ich von einer Verbandsgerichtsbarkeit nicht erwarten kann,
was ich von staatlichen und unabhängigen Gerichten gewohnt bin“, beurteilte
Rechtsanwalt Donath-Franke das Verfahren auf der Pressekonferenz nach dem
Sachsenderby. Dabei zeigte er sich vor allem darüber verwundert, dass gerade
Einspruchsgegner, Oliver Seeliger (Geschäftsführer der ESBG) nicht bis zum Ende
und damit zur Urteilsverkündung auf Grund eigenen Urlaubsbeginns anwesend war.
„Inwiefern damit ein Ergebnis dieser Tagung bereits im Vorfeld feststand, oder
aus Sicht der ESBG-Verantwortlichen unwichtig scheint, überlasse ich Ihrer
Interpretation“, schloss Donath-Franke seine
Ausführungen.