Doping-Ärger: Keine Spielsperre für Florian Busch
Das vom DEB gefällte Urteil um den Doping-Ärger von Florian Busch, welcher im Januar 2008 zunächst eine Dopingprobe verweigerte, diese aber zwei Stunden später nachholte, hat weiter Bestand. Die entschied das ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB. Busch muss 5000 Euro Strafe an eine gemeinnützige Organisation zahlen, sowie 56 Stunden Betreuung im Eisbären-Nachwuchs leisten.
Florian Busch (Foto by City-Press) zu der Entscheidung:"Natürlich bin ich froh über die Entschiedung des Schiedsgerichts und ich hoffe, dass die ganze Sache damit vorbei ist. Der Fehler, das will ich nochmals sagen, lag bei mir und war eine bittere Lehre für mich. Ich möchte mich jetzt wieder voll und ganz aufs Eishockey konzentrieren."
Hier die Medienerklärung zu der Entscheidung des ad-hoc Schiedsgerichts des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB):
Medienerklärung
zum Schiedsverfahren
des ad-hoc-Schiedsgerichtes des DOSB
In der Sache World Anti-Doping
Agency (WADA) gegen den Deutschen Eishockey Bund e.V. (DEB)
betreffend
Florian Busch
Keine Spielsperre für Florian Busch
Am 6.
März 2008 verweigerte der Eishockeyspieler Florian Busch (Eisbären
Berlin) gegenüber einem Kontrolleur der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA)
die Durchführung einer Trainingskontrolle. Die Anti-Doping-Kommission des DEB
sanktionierte Florian Busch deswegen mit einer Geldbusse von EUR 5,000, die
an eine gemeinnützige Organisation zu leisten war, und der Verpflichtung zur
Betreuung von Juniorenspieler im Umfang von 56 Stunden.
Die WADA forderte
vom DEB die Bestrafung von Florian Busch mit einer zweijährigen Spielsperre,
wie dies im Anti-Doping-Regelwerk der NADA (NADA-Code) vorgesehen ist. Der
DEB kam dieser Forderung nicht nach. Die WADA rief deshalb das
Ad-hoc- Schiedsgericht des DOSB an. Florian Busch nahm an diesem
Schiedsverfahren nicht teil.
Das Ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB bestehend aus
Dr. Stephan Netzle, Vorsitz (Zürich ), Dr. Franz Steinle, Stuttgart und Prof.
Dr. Ulrich Haas (Zürich), hat am 28. November 2008 in Frankfurt eine
nicht-öffentliche Anhörung durchgeführt und die Klage der WADA mit heutigem
Schiedsspruch abgewiesen.
Das Ad-hoc-Schiedsgericht des DOSB stellte zwar
fest, dass nach dem NADA-Code die vorsätzliche Verweigerung einer Dopingprobe
mit einer zweijährigen Sperre sanktioniert werden müsste und zwar ungeachtet
der Tatsache, dass einige Stunden nach der Verweigerung schliesslich doch
noch eine Dopingkontrolle bei Florian Busch durchgeführt werden konnte und
diese zu einem negativen Ergebnis führte. Allerdings war der DEB
zum massgeblichen Zeitpunkt seinen Verpflichtungen, den NADA-Code in sein
Regelwerk zu übernehmen und den Spieler Florian Busch zur Einhaltung dieser
Dopingbestimmungen zu verpflichten, nicht nachgekommen. Für die Anordnung der
von der WADA geforderten zweijährigen Sperre fehlte es deshalb an einer
Rechtsgrundlage. Die Klage musste deshalb abgewiesen werden. Der
Schiedsspruch ist endgültig.
Frankfurt, 3. Dezember 2008