DEL lehnt Protest der Metro Stars ab

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Die Deutsche Eishockey Liga (DEL) hat den Protest der DEG Metro Stars gegen die Wertung der

Niederlage bei den Kölner Haien vom vergangenen Sonntag abgewiesen.

Die DEG Metro Stars sahen in dem Vorgehen von Schiedsrichter Wolfgang Hellwig beim fünften

Kölner Tor einen Regelverstoß und damit einen Protestgrund. Dieser Meinung konnte sich die DEL

nach Prüfung der Aussagen des Hauptschiedsrichters und eines Linienrichters sowie nach Studium

verschiedener Videoaufzeichnungen nicht anschließen. Die Liga wertet die falsche Torentscheidung

als Tatsachenentscheidung. Damit ist der Protest abzulehnen.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Auszüge aus der Urteilsbegründung. Den DEG Metro

Stars steht es frei, vor dem DEL-Schiedsgericht als höherer Instanz Einspruch gegen das Urteil

einzulegen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

"Ein Protestgrund aus § 10 (6) SpO (Anmerk.: Spielordnung) liegt offensichtlich nicht vor.

Dann müsste gem. § 10 (5) SpO ein offenkundiger Regelverstoß des Hauptschiedsrichters (HSR)

vorliegen, der kausal für die Spielwertung als gewonnen oder verloren war.

Die DEG Metro Stars führen zur Begründung an, dass der HSR Hellwig in der 49. Spielminute des

o.a. Spiels ein Tor der Kölner zum 5:4 aufgrund eines Regelverstoßes gegeben habe.

Dieser habe, nachdem er auf dem Eis aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung keine Entscheidung

getroffen habe, den Videobeweis konsultiert. Da auf diesem der Puck nicht zu sehen

gewesen sei, habe er nicht auf Tor entscheiden dürfen. Die Tatsache, dass der HSR trotzdem auf

Tor entschieden habe, sei nur dadurch zu erklären, dass dieser allein aufgrund einer Vermutung

gehandelt habe. Dies stelle einen Regelverstoß dar.

In seiner Stellungnahme vom 10.9.2003 erklärt der Hauptschiedsrichter Hellwig (HSR), dass, nach

seiner persönlichen Wahrnehmung im Spiel, der Puck im Tor gewesen sei. Seine Position war in

Höhe der Torlinie, nahe der Bande. Wie in den Schiedsrichter-Schulungen vorgegeben, habe er,

um Diskussion mit den Mannschaften zu vermeiden, den Videobeweis konsultiert und, ebenfalls

wie geschult, vorher seine Entscheidung nicht angezeigt. Da der Puck auf dem Video nicht zu erkennen

gewesen sei, habe er, seiner ursprünglichen Auffassung folgend, das Tor gegeben. Danach

habe er zu seinem Linienrichter Gemeinhardt auf dessen Nachfrage erklärt, dass der Puck

„hundertprozentig drin" war. Dies wird vom Linienrichter in seiner Stellungnahme vom 11.9.2003

bestätigt. Auch auf Nachfrage des Trainers der DEG Metro Stars, Herrn Komma, in einer folgenden

Spielunterbrechung habe er diesem bestätigt, dass der Puck im Tor gewesen sei.

Festzustellen ist zunächst, dass sich der Puck in Wirklichkeit nicht im Tor, sondern unter dem

Beinschoner des Torhüters befand.


Die Unterstellung seitens der DEG Metro Stars, der HSR habe ohne Wahrnehmung im Spiel und

nur aufgrund einer „Vermutung" entschieden, kann aufgrund der Stellungnahme des HSR nicht

zugrunde gelegt werden. Anders als von der DEG Metro Stars vorgetragen, macht das Verhalten

des HSR in Zusammenhang mit dem Videobeweis dessen Vortrag auch nicht unglaubwürdig, da

er sich im Rahmen der Vorgaben der SR-Schulung verhalten hat.

Ferner ist festzuhalten, dass die Heranziehung des Videobeweises nicht ausschließt, dass der

HSR aufgrund anderer „Quellen" seine Entscheidung fällt. Dies ist in A 4.5. der IIHF-Regeln ausdrücklich

geregelt. Neben seiner persönlichen Wahrnehmung kann er die Linienrichter und, soweit

vorhanden, die Torrichter und den Videobeweis konsultieren. An gleicher Stelle ist geregelt, dass

der HSR über das Tor „entscheidet", was den abschließenden Charakter seiner, ggf. auch falschen,

Entscheidung dokumentiert. Entsprechend ist auch Anm. zu IIHF-Regel 471 gefasst, die

eine nachträgliche Annullierung eines Tores nach erfolgtem Anspiel untersagt.

Ein für einen begründeten Protest erforderlicher Regelverstoß des Hauptschiedsrichters kann deshalb

nicht festgestellt werden. Ein Regelverstoß setzt voraus, dass der HSR bei objektiv richtiger

Wahrnehmung des Sachverhalts eine falsche Rechtsfolge gewählt hat. Hier liegt aber eine objektiv

falsche Wahrnehmung des HSR im Hinblick auf die Position des Pucks vor, weswegen er, die folgerichtige,

aber objektiv falsche Rechtsfolge, nämlich die Entscheidung auf Tor, gewählt hat. Dies

ist ein Fall der privilegierten Tatsachenentscheidung, welche im Sinne der Rechtssicherheit im

Spielbetrieb auch objektiv falsche Schiedsrichterentscheidungen schützt und diese nicht nachträglich

angreifbar macht. Die DEL-Clubs haben diese Regelung in § 10 (5) SpO in dem Bewusstsein

getroffen, im Sinne der Rechtssicherheit auf ein Stück „Gerechtigkeit" zu verzichten.

Die Frage, ob dieser vermeintliche Regelverstoß zudem offenkundig und kausal für die Wertung

des Spiels als gewonnen oder verloren wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben."


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